
Unsere Satzung
- § 1 // Name, Rechtsform
- (1) Die Stiftung führt den Namen »Alexander-Lau-Stiftung« im Gedächtnis an den »Motor« des Therapiezentrums Hof Feuler, Alexander Lau aus Herten, der am 31.5.1985 in Herten geboren und am 6. März 2001 in Gelsenkirchen-Buer verstorben ist.
(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Trägerschaft der Stiftung »Gemeinsam Handeln - Paritätischer Stifterverbund in NRW« mit Sitz in 42283 Wuppertal.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr wird ein Rumpfwirtschaftsjahr gebildet. - § 2 // Zweck des Vereins
- (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege bei Menschen, die auf Grund körperlicher, geistiger oder seelischer Beeinträchtigungen in existenzwichtigen sozialen Beziehungsfeldern, insbesondere in den Bereichen Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Erwerbstätigkeit, Kommunikation, Wohnen und Freizeitgestaltung, durch wesentliche Funktionsausfälle nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt sind und deshalb besonderer Hilfe der Gesellschaft bedürfen.
(3) Der Stiftungszweck wird beispielsweise verwirklicht durch die Förderung des Therapiezentrums Hof Feuler in Marl, welches sich in der Trägerschaft des Pflegevereins für behinderte Menschen (PBM) befindet.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. - § 3 // Stiftungsvermögen
- (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus 10.000,00 DM in bar.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). - § 4 // Mittelverwendung
- (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
(2) Die Mittel der Stiftung können ganz oder teilweise im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts einer Rücklage zugeführt werden (§ 56 Nr. 6 und 7 AO) - § 5 // Beirat
- (1) Organ der Stiftung ist der Beirat. Er besteht aus bis 7 Personen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Stifter berufen. Dem Beirat gehören, zu den berufenen Beiratsmitgliedern, die Vorstandsmitglieder des Stifters als geborene Mitglieder an.
(3) Die Amtszeit der geborenen Mitglieder richtet sich nach deren Amtsinhaberschaft im Vorstand des Stifters. Die Amtszeit der übrigen Beiratsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Beirats fort. Scheidet ein Beiratsmitglied vorzeitig aus, so wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Stifter benannt.
(4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder des Beirates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. - § 6 // Aufgaben und Beschlussfassung des Beirats
- (1) Der Beirat beschließt über die Verwendung der Stiftungserträge und der dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen und übernimmt die Durchführung der Förderungsmaßnahmen. Die Destinatäre haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung.
(2) Der Beirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Außer in den Fällen des nachfolgenden Absatzes können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Diese bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder des Beirates.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Beiratsmitglieder. Beschlüsse über Zweckänderungen und über die Auflösung der Stiftung bedürfen darüber hinaus der Zustimmung der Treuhänderin.
(5) Beschlüsse gemäß Absatz 4 sind dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Einwilligung des Finanzamtes einzuholen. - § 7 // Rechte und Pflichten der Treuhänderin
- (1) Die Treuhänderin handelt für die unselbständige Stiftung im Rechts- und Geschäftsverkehr. Sie übernimmt die Verwaltung des Stiftungsvermögens und der Stiftungsmittel, einschließlich der Buchführung und der Erstellung der Jahresrechnung nach Maßgabe der Beschlüsse des Beirates gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung und des Treuhandvertrages im Sinne des Stiftungszwecks.
(2) Die Treuhänderin legt dem Beirat jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres die Jahresrechnung vor und berichtet über die Vermögensanlage und die Mittelvergabe der abgelaufenen Periode.
(3) Die Treuhänderin hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung laut Treuhandvertrag. - § 8 // Auflösung
- (1) Ist die Erfüllung des Stiftungszweckes dauernd unmöglich geworden, so können die Treuhänderin und der Beirat gemeinsam der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie auflösen. Dies gilt auch bei Wegfall der gemeinnützigen Zwecke. Ferner kann die Stiftung aus einem anderen wichtigen Grund aufgelöst werden.
(2) Das verbleibende Vermögen fällt an die Stiftung "Gemeinsam Handeln – Paritätischer Stifterverbund in NRW"- die es zu gemeinnützigen und/oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
.
© 2022 Hof Feuler - Pflegeverein für behinderte Menschen............Impressum | Datenschutz | Kontakt